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   BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90   

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https://dejure.org/1990,4393
BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90 (https://dejure.org/1990,4393)
BayObLG, Entscheidung vom 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90 (https://dejure.org/1990,4393)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Oktober 1990 - BReg. 1a Z 39/90 (https://dejure.org/1990,4393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Interessengegensatz zwischen Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker; Voraussetzungen der Entlassung eines Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Beteiligten; Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers; Interessengegensatz als wichtiger Grund im Sinne des § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 490
  • Rpfleger 1991, 196
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90
    Eine Beendigung des Amtes würde einer Entlassung gemäß § 2227 BGB entgegenstehen (vgl. BayObLGZ 1988, 42/46 m.w.Nachw.).

    Zutreffend führt das Landgericht aus, worin ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gesehen werden kann (vgl. dazu BayObLGZ 1988, 42/48 ff. m.w.Nachw.).

    Auch solche Umstände können jedenfalls bei besonderen Gegebenheiten zu einer Entlassung führen (vgl. BayObLGZ 1988, 42/49 m.w.Nachw.).

    Liegt ein Entlassungsgrund vor, so hat das Nachlaßgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (vgl. BayObLGZ 1988, 42/51).

  • BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet;

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90
    Er kann nicht deshalb verneint werden, weil es nur um Nachlaßgegenstände geht, bei deren Verwaltung der Beteiligte zu 2 selbst beteiligt ist (vgl. BayObLGZ 1985, 298/305 m.w.Nachw.).

    Die damit zusammenhängenden Konflikte sind, zumal sie nicht nur dem Gefühlsbereich der Beteiligten zu 1 und 2 zuzuordnen sind, so gewichtig, daß der auf die Verwaltung dieser Vermögensgegenstände bezogene Interessengegensatz ausreicht, den Beteiligten zu 2 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen (vgl. BayObLGZ 1985, 298/306 m.w.Nachw.).

    Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, daß die Entlassung eines Testamentsvollstreckers schon dann zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, die den Erblasser, wenn er noch lebte, mutmaßlich zum Widerruf der Ernennung des erwählten Testamentsvollstreckers veranlaßt hätten und die auch objektiv betrachtet diesen Widerruf so erscheinen ließen, daß er im Interesse der Erben oder sonst Beteiligten liegt (BayObLGZ 1985, 298/307 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 19.11.1985 - BReg. 1 Z 15/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Ernennung; Prüfung;

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90
    Im Rahmen der Prüfung, ob ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 2227 Abs. 1 BGB zu entlassen ist, obliegt die Feststellung des Sachverhalts, auf den der Antrag gestützt wird, den Gerichten der Tatsacheninstanzen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG FamRZ 1987, 101/102).

    Ob der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinn von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist eine vom Gericht der weiteren Beschwerde nachprüfbare Rechtsfrage (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLG FamRZ 1987, 101/104).

    Da der Senat in derartigen Fällen in der Regel von 1/10 des Nachlaßwertes ausgeht, welcher der Testamentsvollstreckung unterliegt (vgl. BayObLG FamRZ 1987, 101/104 m.w.Nachw.), wird ein Betrag von 32.500 DM festgesetzt.

  • BayObLG, 22.03.1990 - BReg. 2 Z 112/89

    Testamentsvollstreckung in Form der Vermächtnisvollstreckung bei

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90
    Auf diese "Vermächtnisvollstreckung" sind weitgehend die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Testamentsvollstreckung gelten, durch die ein Erbe beschränkt ist (BayObLGZ 1990, 82/85 f m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 06.05.1988 - BReg. 1a Z 15/88

    Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins; Unrichtigkeit des Erbscheins

    Auszug aus BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90
    Dessen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist nur auf Rechtsfehler nachprüfbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1099).
  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (vgl. zu allem BayObLGZ 1976, 67/73 f. und 1985, 298/302 f. sowie BayObLG FamRZ 1989, 668/669 und 1991, 490 f.).
  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Erblasser, der den Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, den Interessengegensatz bereits erkannt hat; daß er ihn hätte erkennen können, genügt hingegen nicht (BayObLG FamRZ 1991, 490/491).
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